Wenn ein Wohnungseigentümer während einer
- zur Instandhaltung des ganzen Gebäudes notwendigen - Reparatur des
Dachs seine Dachgeschoßwohnung nicht vermieten kann, muß ihm
die Eigentümergemeinschaft den Mietausfall ersetzen.
(Beschl. d. OLG Köln v. 29. 4.1996 16 Wx 30/96)