(86) Kinderspiel auf den gemeinschaftlichen Grundstücksflächen

Kinder der Hausbewohner und ihre Freunde dürfen auf den gemeinschaftlichen Grundstücksflächen einer Wohneigentumsanlage spielen, solange nichts Gegenteiliges in der Hausordnung steht; der allgemeine Hinweis, Ruhe und Ordnung zu beachten, ändert nichts daran, daß gegen über Kindern Toleranz geboten ist, deren Spiele nun einmal unvermeidlich mit Lärm einhergehen.

(Urt. d. LG Heidelberg vom 23. 10. 1996 - 8 S 2/96)

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