(86) Kinderspiel auf
den gemeinschaftlichen Grundstücksflächen
Kinder der Hausbewohner und ihre Freunde dürfen auf
den gemeinschaftlichen Grundstücksflächen einer Wohneigentumsanlage
spielen, solange nichts Gegenteiliges in der Hausordnung steht; der allgemeine
Hinweis, Ruhe und Ordnung zu beachten, ändert nichts daran, daß
gegen über Kindern Toleranz geboten ist, deren Spiele nun einmal unvermeidlich
mit Lärm einhergehen.
(Urt. d. LG Heidelberg vom 23. 10.
1996 - 8 S 2/96)
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