(85a) Verfahrensstandschaft des ausgeschiedenen Verwalters bleibt bis zum Widerruf durch die WEigentümer bestehen

Der Verwalter, der Wohngeldansprüche gegen einen Wohnungseigentümer in Verfahrenslandschaft gerichtlich geltend gemacht hat, bleibt auch nach seiner Abberufung als Verwalter zur Fortführung des Verfahrens befugt, es sei denn, die Wohnungseigentümer haben die Ermächtigung hierzu ausdrücklich widerrufen.

BayObLG, Beschl. v.10.1.1997 - 2 Z BR 126/96
WuM 1997, 297
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