(83) ein Wohnungseigentümer-Beschluss, einem Miteigentümer unter Klageandrohung eine Frist zu setzen, ist nicht selbständig anfechtbar - Wohnungseigentümer-Wechsel zwischen Einladung und Versammlung

1. Machen die Wohnungseigentümer Ansprüche gegen einen Miteigentümer unter Fristsetzung und Klageandrohung geltend, ist ein dahingehender Eigentümerbeschluß regelmäßig nicht als konstitutive Festlegung der Miteigentümerpflichten, sondern nur als Vorbereitung eines Gerichtsverfahrens auszulegen. Die sachliche Berechtigung des Anspruchs ist dann nicht in dem Beschlußanfechtungsverfahren, sondern erst in dem gegebenenfalls sich anschließenden Gerichtsverfahren zu prüfen.
2. Aus einem Wohnungseigentümerwechsel zwischen Einladung und Eigentümerversammlung kann der Erwerber einen Ladungsmangel hinsichtlich der Beschlußfassung nicht herleiten.

KG, Beschluß vom 8.1.1997 - 24 W 5678196
WuM 1997, 291

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