(72) Beschluß zur Rücknahme aller baulichen Veränderungen seit der Teilungserklärung ist anfechtbar

Ein Eigentümerbeschluß des Inhalts, daß die von verschiedenen Wohnungseigentümern vorgenommenen baulichen Veränderungen zu beseitigen und der Bauzustand der Teilungserklärung von 1984 (wieder) herbeizuführen ist, entspricht nicht einer ordnungsmäßigen Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums, weil zunächst geklärt werden muß, ob und gegebenenfalls welche baulichen Veränderungen Bestandsschutz genießen, sei es aufgrund Zustimmung der davon betroffenen Wohnungseigentümer, sei es aufgrund fehlenden Nachteils für andere Wohnungseigentümer gemäß §§ 22 Abs. 1 S. 2, 14 WEG.

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 11. 12. 1996 - 3 Wx 490/96
WuM 1997, 239

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