Wird in der Gemeinschaftsordnung die Instandsetzungs-
und Instandhaltungspflicht hinsichtlich eines Teils des gemeinschaftlichen
Eigentums (hier: Balkongeländer) dem einzelnen Wohnungseigentümer
auferlegt, umfaßt dies nicht die Verpflichtung, erstmalig einen ordnungsmäßigen
Zustand (hier: Möglichkeiten der Befestigung des Geländers an
der Bodenplatte aus Beton) herzustellen.
BayObLG, Beschluß vom 18.
7. 1996 - 2Z BR 63/96
WuM 1997, 187