Sieht die Gemeinschaftsordnung vor, daß der Erwerber eines Wohnungseigentums für rückständige Beträge des Veräußerers haftet, umfaßt die Haftung auch eine fällige Sonderumlage.
(BayObLG, Beschluß vom 13. 6. 1996 - 2Z BR 49/96)
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