(66) Haftung des Erwerbers für Rückstände gemäß Gemeinschaftsordnung


Sieht die Gemeinschaftsordnung vor, daß der Erwerber eines Wohnungseigentums für rückständige Beträge des Veräußerers haftet, umfaßt die Haftung auch eine fällige Sonderumlage.

(BayObLG, Beschluß vom 13. 6. 1996 - 2Z BR 49/96)

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