(61) Verweigerung der Zustimmung zur Veräußerung


Die erkennbare Absicht des Erwerbers eines Wohnungseigentums, einen zu seinem Wohnungseigentum gehörenden Raum entgegen der Teilungserklärung zu nutzen, kann die Besorgnis begründen, daß der Erwerber sich nicht in die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer einfügen wird, und die Verweigerung der Zustimmung zur Veräußerung rechtfertigen, wenn er diese mit der Androhung von Anzeigen bei Behörden oder auf ähnliche Art zu erreichen versucht.

(OLG Düsseldorf, Beschluß vom 2.10.1996 - 3 Wx 240/96)

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