(58) Gemeinschaftl.
Grundstück als Spielfläche
Soweit die Hausordnung der Wohnungseigentümer, die auch
Bestandteil der Mietverträge über die in der Wohnanlage vermieteten
Eigentumswohnungen ist, keine andere Regelung trifft, stehen die gemeinschaftlichen
Grundstücksflächen offen für das Spielen der Kinder der
Hausbewohner auch mit ihren Freunden. Damit gegebene ortsübliche Geräusche
können nicht unterbunden werden. Eine allgemein durch die Hausordnung
beachtliche Ruhe und Ordnung und Sauberkeit verkürzt nicht das Toleranzgebot
gegenüber der Beurteilung der Wesentlichkeit von Kinderlärm.
(LG Heidelberg, Urteil vom 23. 10.
1996 - 8 S 2/96)
zurück