(57) Unveränderlichkeit der "äußeren Gestalt"

Die nächstliegende Bedeutung der Bestimmung einer Gemeinschaftsordnung, daß ein Wohnungseigentümer die äußere Gestalt des Bauwerks oder der im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Bestandteile ... nicht ändern" darf, ist, daß damit nicht nur die gesetzliche Regelung des § 22 Abs. 1 WEG wiederholt, sondern jede nicht völlig unerhebliche bauliche Veränderung ohne Rücksicht auf ihre Auswirkung auf das optische Erscheinungsbild der Wohnanlage von der Zustimmung aller übrigen Wohnungseigentümer abhängig gemacht werden soll.

(BayObLG, Beschluß vom 25. 11. 1995 - 2Z BR 63/95)

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