(54) Schäden durch Bäume auf Tiefgaragendach

Als Maßnahme zur Instandhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums können die Wohnungseigentümer die Entfernung der auf einem Tiefgaragendach stehenden Bäume mit Stimmenmehrheit beschließen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, daß die Baumwurzeln in die schon beschädigte Dichtungsschicht eindringen und weitere Schäden verursachen. Dies gilt auch dann, wenn die Bäume das Erscheinungsbild der Wohnanlage prägen und Straßenlärm abschwächen.

(BayObLG, Beschluß vom 2. 5. 1996 - 2Z BR 24/96)

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