(53) Umgestaltung der Dachterrasse

Beseitigt der Sondernutzungsberechtigte oder der Sondereigentümer einer Dachterrasse die vorhandene Kiesschicht bis auf die auf der Betondecke aufliegende Abdichtungsfolie und bringt Erde und eine Bepflanzung auf, so handelt es sich dabei um eine bauliche Veränderung, die über eine ordnungsgemäße Instandsetzung und Instandhaltung hinausgeht. Allein die erschwerte Möglichkeit der Feststellung und Zuordnung auch bei technisch einwandfreier Planung und Durchführung nicht von vornherein auszuschließender Schäden am gemeinschaftlichen Eigentum oder am Sondereigentum eines anderen Wohnungseigentümers als Folge dieser weitreichenden Eingriffe stellt eine von anderen Wohnungseigentümern nicht hinzunehmende Beeinträchtigung dar.

(BayObLG, Beschluß vom 9. 5.1996 - 2Z BR 27/96)

zurück