(52) Betreten der Wohnung
durch Eigentümer
1. Die Verpflichtung eines Wohnungseigentümers, zur
Durchführung erforderlicher Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen
das Betreten seiner Wohnung zu gestatten, berührt den Schutzbereich
des Grundrechts auf Unverletzlichkeit der Wohnung, Bei Auslegung und Anwendung
des § 14 Nr. 4 WEG ist daher Bedeutung und Tragweite des Grundrechts
zu berücksichtigen.
2. Die Verpflichtung eines Wohnungseigentümers,
das Betreten seiner Wohnung zu gestatten, besteht auch dann, wenn festgestellt
werden soll, ob Maßnahmen der Instandsetzung oder Instandhaltung
in Betracht kommen. Voraussetzung ist aber, daß ausreichend Anhaltspunkte
für die Notwendigkeit solcher Maßnahmen vorliegen.
(BayObLG, Beschluß vom 27.6.1996
- 2Z BR 16/96)
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