(52) Betreten der Wohnung durch Eigentümer

1. Die Verpflichtung eines Wohnungseigentümers, zur Durchführung erforderlicher Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen das Betreten seiner Wohnung zu gestatten, berührt den Schutzbereich des Grundrechts auf Unverletzlichkeit der Wohnung, Bei Auslegung und Anwendung des § 14 Nr. 4 WEG ist daher Bedeutung und Tragweite des Grundrechts zu berücksichtigen.
2. Die Verpflichtung eines Wohnungseigentümers, das Betreten seiner Wohnung zu gestatten, besteht auch dann, wenn festgestellt werden soll, ob Maßnahmen der Instandsetzung oder Instandhaltung in Betracht kommen. Voraussetzung ist aber, daß ausreichend Anhaltspunkte für die Notwendigkeit solcher Maßnahmen vorliegen.

(BayObLG, Beschluß vom 27.6.1996 - 2Z BR 16/96)

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