(50) bestandskräftiger Mehrheitsbeschluß auf Beseitigung einer baulichen Veränderung


Ein bestandskräftiger Mehrheitsbeschluß der Wohnungseigentümer, durch den bestimmt wird, daß eine vorgenommene bauliche Veränderung rückgängig zu machen und der ursprüngliche Zustand wiederherzustellen ist, ist auch dann bindend, wenn es sich nicht um eine zustimmungsbedürftige bauliche Veränderung gehandelt hat. Der Beseitigungs- und Wiederherstellungsanspruch gegen den Handlungsstörer wird allerdings durch §§ 226, 242 BGB begrenzt.

(BayObLG, Beschluß vom 29. 8. 1996 - 2Z BR 51/96)

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