(5) Gehölzrückschnitt geht vor Gehölzbeseitigung


Die Beseitigung eines Gehölzes auf einer Sondernutzungsfläche kann nicht verlangt werden, wenn durch dessen Rückschnitt auf ein gemeinverträgliches Maß die Beeinträchtigung entfällt (wie Bay0bLG DWE 1995, 28 = WE 1995, 345).
 

(KG, Beschluß vom 8. 11. 1995 24 W 3046/95)
 

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