(46) Genehmigung der Abrechnung unter Vorbehalt

Die Wohnungseigentümer können die Jahresabrechnung vorbehaltlich einer Prüfung durch den Verwaltungsbeirat genehmigen. In diesem Fall steht der Eigentümerbeschluß unter der aufschiebenden Bedingung einer Billigung durch den Verwaltungsbeirat und wird mit deren Versagung endgültig wirkungslos.

(BayObLG, Beschluß vom 14. 8. 1996 - 2Z BR 77/96)

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