(44) Anrufung des Beirates zur Beilegung von Streitigkeiten

Durch Vereinbarung kann bestimmt werden, daß Streitigkeiten zwischen den Wohnungseigentümern, die das Wohnungseigentum betreffen, vor der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens dem Verwaltungsbeirat vorzutragen sind und dieser verpflichtet ist, auf eine gütliche Einigung hinzuwirken. Diese Regelung schafft eine Verfahrensvoraussetzung und macht einen Antrag gemäß § 43 Abs.1 Nr. 1 WEG unzulässig solange das Vorschaltverfahren nicht durchgeführt ist.

(BayObLG, Beschluß vom 16. 11. 1995 - 2Z BR 69/95)

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