(39) eingeschränkte Verantwortung des Verwalters bei Durchführung eines Beschlusses der Wohnungseigentümer

Der Verwalter, der in Vollzug eines Eigentümerbeschlusses eine Kinderschaukel aufstellen läßt, kann grundsätzlich nicht auf Beseitigung der von ihr ausgehenden Beeinträchtigungen in Anspruch genommen werden. Etwas anderes kann gelten, wenn die Aufstellung der Schaukel in dem Eigentümerbeschluß offensichtlich keine Grundlage hat.

(BayObLG, Beschluß vom 28. 9. 1995-2ZBR 11/95)

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