(37) Interessenvertretung eines einzelnen Eigentümers durch Verwalter ?

Die dem Verwalter einer Wohnungseigentümergemeinschaft eingeräumte Befugnis, die Eigentümer gerichtlich und außergerichtlich in allen Angelegenheiten der Verwaltung zu vertreten und Ansprüche der Gemeinschaft gegen Dritte oder gegen einen einzelnen Wohnungseigentümer geltend zu machen, umfaßt nicht die individuellen Ansprüche der einzelnen Wohnungseigentümer auf Beseitigung einer baulichen Veränderung. Etwas anderes gilt bei einer besonderen Ermächtigung durch einen Eigentümerbeschluß, der alle Eigentümer bindet.

(BayObLG, Beschluß vom 30. 5. 1996 - 2Z BR 9/96)

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