(37) Interessenvertretung
eines einzelnen Eigentümers durch Verwalter ?
Die dem Verwalter einer Wohnungseigentümergemeinschaft
eingeräumte Befugnis, die Eigentümer gerichtlich und außergerichtlich
in allen Angelegenheiten der Verwaltung zu vertreten und Ansprüche
der Gemeinschaft gegen Dritte oder gegen einen einzelnen Wohnungseigentümer
geltend zu machen, umfaßt nicht die individuellen Ansprüche
der einzelnen Wohnungseigentümer auf Beseitigung einer baulichen Veränderung.
Etwas anderes gilt bei einer besonderen Ermächtigung durch einen Eigentümerbeschluß,
der alle Eigentümer bindet.
(BayObLG, Beschluß vom 30.
5. 1996 - 2Z BR 9/96)
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