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dem Verlangen von Wohnungseigentümern, eine Versammlung einzuberufen, muss der Verwalter in angemessener Zeit nachkommen

WEG §§ 8 II, 10 II, 23 I, 24 II, 43

1. ...

2. ...

3. Dem formell ordnungsgemäßen Verlangen von Wohnungseigentümern, eine Versammlung einzuberufen, muss der Verwalter in angemessener Zeit nachkommen. Sein Ermessensspielraum ist in der Regel überschritten, wenn trotz objektiver Dringlichkeit die Versammlung erst mehr als zweieinhalb Monate nach dem Einberufungsverlangen stattfindet.

BayObLG, Beschluss vom 20.02.2003 - 2Z BR 1/03

NJW-RR 2003, 874

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