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Anspruch jedes Wohnungseigentümers auf ordnungsgemäße Instandsetzung von Gemeinschaftseigentum

WEG §§ 21 V Nr. 2, 27 I Nr. 2

Jeder Wohnungseigentümer hat einen Anspruch auf ordnungsmäßige Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums, die eine Instandsetzung in angemessener Zeit einschließt. Dem Verwalter obliegt es, die Wohnungseigentümer auf die Notwendigkeit einer Instandsetzungsmaßnahme hinzuweisen und eine Beschlussfassung der Wohnungseigentümer herbeizuführen sowie gefasste Eigentümerbeschlüsse auszuführen. Verletzen die Wohnungseigentümer die ihnen obliegende Instandsetzungspflicht, können sich Schadensersatzansprüche eines Wohnungseigentümers ergeben.

BayObLG, Beschluss vom 02.05.2002 - 2Z BR 27/02

ZMR 2002, 843

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