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Stimmrecht nach Unterteilung des Wohnungseigentums

WEG §§ 8, 25 II 1

1. Sieht die Teilungserklärung ein Stimmrecht in der Eigentümerversammlung nach Miteigentumsanteilen vor, so führt die Unterteilung eines Wohnungseigentums nicht zu einer Stimmrechtsvermehrung.

2. Allein der Umstand, daß das Sondereigentum an drei selbständigen Wohnungseinheiten besteht, läßt nicht eine Auslegung der Teilungserklärung zu, daß die Unterteilung des betreffenden Wohnungseigentums zu einer Stimmrechtsvermehrung führen solle.

OLG Hamm, Beschluss vom 12.03.2002 - 15 W 358/01

ZWE 2002, 489
ZMR 2002, 859
NZM 2003, 123

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