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Sondernutzungsrechtseinräumung durch bestandskräftigen Mehrheitsbeschluß ("=Zitterbeschluß"); Grundlagen der Beschlußkompetenz der Eigentümerversammlung; Ungültigkeit, Nichtigkeit, Anfechtbarkeit von Wohnungseigentümerbeschlüssen

WEG §§ 10 I 2, 15 I+II, 21 I+III, 22, 23 I, 23 IV 1, 43 I Nr. 4

1. Ein Sondernutzungsrecht kann nur durch Vereinbarung, nicht auch durch bestandskräftig gewordenen Mehrheitsbeschluß begründet werden. Der Wohnungseigentümerversammlung fehlt hierzu die absolute Beschlußkompetenz (teilweise Aufgabe BGH, 21. Mai 1970, sowie Abgrenzung BGH, 16. September 1994 und BGH, 4. Mai 1995).

2. Durch Beschlußfassung können nur solche Angelegenheiten geordnet werden, über die nach dem Wohnungseigentumsgesetz oder nach einer Vereinbarung die Wohnungseigentümer durch Beschluß entscheiden dürfen, anderenfalls bedarf es einer Vereinbarung.

BGH, Beschluss vom 20.09.2000 - V ZB 58/99

BGHZ 145, 158
NJW 2000, 3500
ZMR 2000, 771
FGPrax 2001, 14

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