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Zuständigkeitsabgrenzung zwischen Wohnungseigentumsgericht und Prozessgericht

WEG § 43

1. Das Wohnungseigentumsgericht - nicht das Prozeßgericht - ist für die Entscheidung über Ansprüche aus dem Gemeinschaftsverhältnis zuständig, die gegen einen oder von einem Wohnungseigentümer geltend gemacht werden, der bereits vor Rechtshängigkeit der Wohnungseigentumssache aus der Wohnungseigentümergemeinschaft ausgeschieden ist (Aufgabe von ; 106, 34).

2. Das Wohnungseigentumsgericht ist auch dann zuständig, wenn gegen einen Konkurs- oder Insolvenzverwalter, der das Wohnungseigentum vor Rechtshängigkeit freigegeben hat, Ansprüche aus dem Gemeinschaftsverhältnis geltend gemacht werden (Aufgabe von BGH, 10. März 1994, IX ZR 98/93, NJW 1994, 1866).

BGH, Beschluss vom 29.09.2002 - V ZB 24/02

BGHZ 152, 136
ZIP 2002, 2008
NJW 2002, 3709
FGPrax 2003, 20

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