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Kostenerstattung nach Rechtsmittelrücknahme nicht zwingend

WEG § 47

Es ist grundsätzlich nicht ermessensfehlerhaft, nach der Zurücknahme eines Rechtsmittels von der Anordnung der Kostenerstattung durch den Rechtsmittelführer abzusehen, wenn die Zurücknahme auf der vom Gericht vermittelten Einsicht in die Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels beruht. Weitere besondere Umstände sind aber zu berücksichtigen und können, insbesondere wenn die Rechtsverfolgung mutwillig war, zur Anordnung der Kostenerstattung führen.

BayObLG, Beschluss vom 30.01.2003 - 2Z BR 138/02

WuM 2003, 298

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