(32) Anrechnung von Balkonen, Loggien und Dachterrassen bei der Wohnflächenberechnung


Werden in der Gemeinschaftsordnung die Kosten und Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums nach der Wohnfläche ohne nähere Regelung über deren Berechnung umgelegt, so sind Balkone, Loggien und Dachterrassen mit einem Viertel ihrer Grundfläche anzusetzen.

(BayObLG, Beschluß vom 7. 3. 1996 - 2Z BR 136/95)

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