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Kostenentscheidung nach Rücknahme einer offensichtlich aussichtslosen sofortigen Beschwerde

WEG § 47

1. Nimmt ein Wohnungseigentümer, der aufgrund eines bestandskräftigen Eigentümerbeschlusses über den Wirtschaftsplan zur Zahlung von Wohngeld verpflichtet wurde und hiergegen sofortige Beschwerde eingelegt hat, das Rechtsmittel zurück, ist es grundsätzlich ermessensfehlerhaft, davon abzusehen, ihm auch die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen.

2. Grundsätzlich kann zwar dann von der Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten abgesehen werden, wenn ein Rechtsmittel aufgrund der vom Gericht vermittelten Einsicht in die Erfolglosigkeit zurückgenommen wird. Dies gilt aber jedenfalls dann nicht, wenn die Erfolglosigkeit offensichtlich ist.

BayObLG, Beschluss vom 14.11.2002 - 2Z BR 116/02

NJW-RR 2003, 518
WuM 2003, 115

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