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Anspruch eines Wohnungseigentümer auf Einsichtnahme in Abrechnungsunterlagen; Verbindung eines Antrags auf Ungültigerklärung des Beschlusses über die Jahresabrechnung mit einem Einsichtsverlangen bzgl. der Abrechnungsunterlagen; Anforderungen an die Verbuchung von Zahlungen eines Wohnungseigentümers; Zulässigkeit eines Antrags auf Abberufung des Verwalters

WEG §§ 21 IV, 26 I, 48 III, 43 I Nr. 2 + 4,
BGB §§ 366, 666

1. Der Anspruch auf Einsicht in die Abrechnungsunterlagen für die Jahresabrechnung steht jedem Wohnungseigentümer einzeln zu. Zu seiner Geltendmachung muss ein besonderes rechtliches Interesse nicht dargelegt werden.

2. Ein Antrag auf Verpflichtung des Verwalters, Einsicht in die Abrechnungsunterlagen zu gewähren, kann mit dem Antrag auf Ungültigerklärung des Eigentümerbeschlusses über die Jahresabrechnung verbunden werden.

3. Alle Zahlungen, die ein Wohnungseigentümer in einem Abrechnungsjahr leistet, sind unabhängig von der Frage der Anrechnung als Einnahmen in diesem Jahr zu verbuchen.

4. Über die Abberufung eines Verwalters aus wichtigem Grund zu entscheiden, ist in erster Linie Sache der Wohnungseigentümer. Nur wenn ein Wohnungseigentümer mit seinem Verlangen, diesen Gegenstand auf die Tagesordnung einer Eigentümerversammlung zu setzen, nicht durchgedrungen ist oder wenn offenkundig ist, daß ein solcher Antrag in der Eigentümerversammlung keine Mehrheit finden wird, kann der einzelne Wohnungseigentümer beim Wohnungseigentumsgericht unmittelbar den Antrag auf Abberufung des Verwalters stellen.

BayObLG, Beschluss vom 04.07.2002 - 2Z BR 139/01

ZMR 2002, 946
ZWE 2002, 577

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