(307)

Wiedererweiterung des Beschwerdeantrags nach teilweiser Beschwerderücknahme bis unterhalb der Beschwerdesumme

WEG § 45
ZPO § 4

Nimmt in einer Wohnungseigentumssache der Antragsteller als Rechtsmittelführer seinen Antrag soweit zurück, daß der Wert des Beschwerdegegenstands 750 Euro nicht mehr übersteigt, wird das Rechtsmittel unzulässig. Eine Wiedererweiterung des Antrags auf den Umfang der ursprünglichen Anfechtung ist aber möglich. Erst zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das Rechtsmittelgericht steht endgültig fest, wie weit die Entscheidung der Vorinstanz angefochten wird. Eine Wiedererweiterung des Antrags ist allerdings dann ausgeschlossen, wenn in der Einschränkung des ursprünglichen Antrags ein Teil-Rechtsmittelverzicht enthalten ist.

BayObLG, Beschluss vom 25.02.2002 - 2Z BR 31/02

WuM 2002, 574

zurück