(30) Vertretung bei Wohnungseigentümerversammlung gemäß Teilungserklärung

1. Die Befugnis der Wohnungseigentümer, sich in der Wohnungseigentümerversammlung vertreten zu lassen, kann durch die Teilungserklärung Gemeinschaftsordnung in zulässiger Weise auf einen bestimmten Personenkreis beschränkt werden.
2. Ob ein Wohnungseigentümer in einer Versammlung, in der er selbst anwesend ist, einen Berater hinzuziehen darf, ist für jede Versammlung gesondert zu prüfen.

(OLG Düsseldorf, Beschluß vom 24. 5. 1995 - 3 Wx 17/95)

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