(30) Vertretung bei
Wohnungseigentümerversammlung gemäß Teilungserklärung
1. Die Befugnis der Wohnungseigentümer, sich in der
Wohnungseigentümerversammlung vertreten zu lassen, kann durch die
Teilungserklärung Gemeinschaftsordnung in zulässiger Weise auf
einen bestimmten Personenkreis beschränkt werden.
2. Ob ein Wohnungseigentümer in einer Versammlung,
in der er selbst anwesend ist, einen Berater hinzuziehen darf, ist für
jede Versammlung gesondert zu prüfen.
(OLG Düsseldorf, Beschluß
vom 24. 5. 1995 - 3 Wx 17/95)
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