(3) Vermietung von Sondereigentum


1. Das Recht des Wohnungseigentümers zur Vermietung des Sondereigentums schließt die Befugnis ein, sein Mitgebrauchsrecht an den gemeinschaftlichen Einrichtungen dem Mieter zu übertragen.
2. Ist für den Wohnungseigentümer ein Sondernutzungsrecht begründet, gehört ein für die Übertragung der Ausübung auf den Mieter der Wohnung etwa vereinbartes zusätzliches Entgelt nicht zu den allen Miteigentümern anteilig gebührenden Rechtsfrüchten des Gemeinschaftseigentums.

(OLG Düsseldorf, Beschluß vom 6.11.1995 - 3 Wx 324/95)

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