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Beschränkung der Ungültigerklärung eines Eigentümerbeschlusses; Umfang der Überprüfung einer angefochtenen Position der Jahresabrechnung; Kosten für Kaltwasser und Abwasserbeseitigung

1. Der Antrag auf Ungültigerklärung eines Eigentümerbeschlusses über die Jahresabrechnung kann auf eine einzelne Abrechnungsposition beschränkt werden.

2. Bei der Überprüfung einer angefochtenen Position der Jahresabrechnung ist der Richter nicht auf die vom Antragsteller vorgebrachten Beanstandungen beschränkt; er hat vielmehr von Amts wegen alle Gründe für eine Ungültigerklärung zu prüfen, insbesondere auch noch nachträglich vorgetragene Beanstandungen.

3. Wenn Kaltwasser und Abwasser nach Verbrauch in den Wohnungen abzurechnen sind, muß in der Abrechnung zwischen dem individuellen Verbrauch und dem Verbrauch für Gemeinschaftszwecke unterschieden werden.

4. Werden die Kosten des Verbrauchs von Wasser und Abwasser im Abrechnungsjahr nicht auch in diesem Jahr bezahlt, müssen Abgrenzungsposten gebildet und in der Jahresabrechnung ausgewiesen werden.

BayOblg, Beschluss vom 07.03.2002 - 2Z BR 77/01

WuM 2002, 333

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