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Zustellungsvertretung nach Verwalterwechsel; Bestimmtheit des Beschlußanfechtungsantrags; Ablehnung eines Beschlußantrags als Negativbeschluß; zustimmungsbedürftiger Rechtsformwechsel der Verwaltung

1. Auch wenn die Wirksamkeit eines Verwalterwechsels in Streit steht, ist der Verwalter als Zustellungsvertreter der übrigen Wohnungseigentümer nicht in jedem Fall ausgeschlossen. Voraussetzung ist jedoch, daß die ordnungsgemäße Information der Wohnungseigentümer sichergestellt ist.

2. Ein auf Ungültigerklärung der in einer Eigentümerversammlung gefaßten Beschlüsse gerichteter Antrag ist jedenfalls dann nicht mangels hinreichender Bestimmtheit des Anfechtungsgegenstands unzulässig, wenn der Antragsteller sich auf einen formellen Einberufungsmangel beruft, der sämtlichen Beschlüssen anhaftet.

3. Die Ablehnung eines Beschlußantrags durch die Wohnungseigentümer hat Beschlußqualität. Ein solcher Negativbeschluß ist kein Nichtbeschluß (wie BGH, 23. August 2001, , NJW 2001, 3339; Abweichung von BayObLG München, Beschluß vom 19. September 2001, = ZfIR 2001, 1006).

4. Wird Wohnungseigentum durch die Firma eines Einzelkaufmanns verwaltet, geht im Fall der Umwandlung der einzelkaufmännischen Firma in Form der Ausgliederung zum Zwecke der Neugründung einer GmbH das Verwalteramt nicht von selbst auf die GmbH über. Dazu bedarf es vielmehr der Zustimmung der Wohnungseigentümer in der Form eines Mehrheitsbeschlusses.

BayOblg, Beschluss vom 07.02.2002 - 2Z BR 161/01

Rpfleger 2002, 305
NJW-RR 2002, 732

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