(29) erstmalige Herstellung
eines ordnungsgemäßen Zustandes
1. Eine bauliche Veränderung, die der erstmaligen Herstellung
eines ordnungsmäßigen Zustands der Wohnanlage dient (hier: Anbringung
eines Regenfallrohres), geht nicht über eine ordnungsmäßige
Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums hinaus.
2. Es liegt grundsätzlich im Ermessen der Wohnungseigentümer,
welche von mehreren Möglichkeiten zur Herstellung eines ordnungsmäßigen
Zustands der Wohnanlage sie ergreifen. Die gewählte Maßnahme
muß jedoch dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer
nach billigem Ermessen entsprechen.
(BayObLG, Beschluß vom 28.
3. 1996 - 2Z BR 4/96)
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