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WEG § 16 II; BGB §§ 273 I, 535, 858
Die Wohnungseigentümergemeinschaft ist bei erheblichen Wohngeldrückständen eines Wohnungseigentümers berechtigt, sowohl gegenüber dem säumigen Wohnungseigentümer wie auch gegenüber dessen Mieter die Versorgung der vermieteten Räume mit Kaltwasser zu sperren.
KG Berlin, Beschluss vom 26.11.01 - 24 W 7/01
KGR Berlin 2002, 31-33
NZM 2002, 221
ZWE 2002, 182-183