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Unwirksamkeit von Vereinbarungen vor dem Teilungsvertrag

WEG §§ 3, 10 I 2, 15 II, 22 I; BGB § 1004

Wenn durch Teilungsvertrag nach WEG § 3 Wohnungseigentum begründet wird, sind die vor der Eintragung der Wohnungseigentumsrechte im Grundbuch getroffenen und nicht in den Teilungsvertrag aufgenommenen Vereinbarungen der teilenden Miteigentümer über bauliche Veränderungen (hier: Erstellung einer Treppenanlage, Entfernung einer Balkonbrüstung) gegenüber Sondernachfolgern unwirksam.

KG Berlin, Beschluss vom 17.01.01 - 24 W 2065/00

WuM 2001, 352-353
ZMR 2001, 656-657

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