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Verfahrensvertretung durch den Notverwalter; Zurückverweisung der sofortigen weiteren Beschwerde

WEG §§ 23 IV, 26 III, 27 II Nr.4; FGG § 27 I Nr.2; ZPO § 551 Nr.5

1. Sofern nicht in der Teilungserklärung für den Verwalter allgemein oder in der gerichtlichen Bestellung etwas anderes bestimmt ist, umfasst die Einsetzung eines gerichtlichen Notverwalters nicht automatisch die Ermächtigung zur Verfahrensvertretung der Wohnungseigentümer in einem laufenden Beschlussanfechtungsverfahren.

2. Führt der Notverwalter ein Beschlussanfechtungsverfahren in zweiter Instanz für die Wohnungseigentümer weiter, sind diese nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten, so dass auf die Rechtsbeschwerde eines einzelnen Wohnungseigentümers notwendig eine Zurückweisung erfolgen muss, falls eine weitere Sachaufklärung erforderlich ist.

KG Berlin, Beschluss vom 20.06.01 - 24 W 5302/00

FGPrax 2001, 225-226
WuM 2001, 627-628

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