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WEG §§ 15 II, 21 V Nr.2
1. Für eine bloße Meinungsäußerung in der Eigentümerversammlung, in Zukunft werde einer gewerblichen Nutzung von Wohnungseigentum nicht mehr zugestimmt, haften Wohnungseigentümer nicht. 2. Bei Reparaturbedürftigkeit eines Altbaues schuldet die Eigentümergemeinschaft nur ein schrittweises Vorgehen bei der Sanierung nach Prüfung eines Sachverständigen. Für einen Minderverkaufserlös wegen einer zurückgestellten Instandsetzung hat die Gemeinschaft gegenüber dem verkaufenden Wohnungseigentümer nicht einzustehen.
KG Berlin, Beschluss vom 24.01.01 - 24 U 340/00
ZWE 2001, 613-615
ZMR 2001, 657-658
NZM 2001, 759-760