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Bestandskräftiger Mehrheitsbeschluß über Kostenverteilungsschlüssel; Mitberücksichtigung der Kellerflächen

WEG §§ 16 II, 28 V

1. Sieht die Teilungserklärung eine Verteilung der Bewirtschaftungskosten der Wohnanlage nach anteiligen Wohn- bzw Nutzflächen einschließlich der Kellerräume ausdrücklich vor, beschließen die Wohnungseigentümer zunächst bestandskräftig die genaue Vermessung und sodann bestandskräftig die genaue Festlegung der anteiligen Wohn- und Nutzflächen, ist dieser Verteilungsschlüssel der Jahresabrechnung zugrunde zu legen.

2. Die Einrede, die Kellerflächen dürften nur zu 25% mitberücksichtigt werden, kann nicht in dem Verfahren über die gerichtliche Ersetzung der Jahresabrechnung gebracht werden.

KG Berlin, Beschluss vom 26.11.01 - 24 W 50/01

WuM 2002, 102-104
NZM 2002, 261-262
FGPrax 2002, 55-56

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