(276)
WEG §§ 16 II, 28 V
1. Sieht die Teilungserklärung eine Verteilung der Bewirtschaftungskosten der Wohnanlage nach anteiligen Wohn- bzw Nutzflächen einschließlich der Kellerräume ausdrücklich vor, beschließen die Wohnungseigentümer zunächst bestandskräftig die genaue Vermessung und sodann bestandskräftig die genaue Festlegung der anteiligen Wohn- und Nutzflächen, ist dieser Verteilungsschlüssel der Jahresabrechnung zugrunde zu legen. 2. Die Einrede, die Kellerflächen dürften nur zu 25% mitberücksichtigt werden, kann nicht in dem Verfahren über die gerichtliche Ersetzung der Jahresabrechnung gebracht werden.
KG Berlin, Beschluss vom 26.11.01 - 24 W 50/01
WuM 2002, 102-104
NZM 2002, 261-262
FGPrax 2002, 55-56