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Sondereigentum an einer Garage als einzigem Zugang zur dahinter liegenden unbebauten Grundstücksfläche

WEG § 5 II

1. Die zwingende gesetzliche Vorschrift des WEG § 5 Abs 2 bezweckt ausschließlich eine ungestörte Raumnutzung des gemeinschaftlichen Gebäudes, bezieht sich hingegen nicht auf den unbebauten Grundstücksteil.

2. Nehmen das Wohngebäude und eine daneben errichtete Garage die gesamte Grundstücksbreite zur öffentlichen Zuwegung ein, so kann aus WEG § 5 Abs 2 nicht die zwingende Notwendigkeit abgeleitet werden, dass die Garage im Gemeinschaftseigentum stehen muss, um für die Wohnungseigentümer den Zugang zu der hinter den Gebäuden liegenden unbebauten Grundstücksfläche zu sichern.

OLG Hamm, Beschluss vom 27.02.01 - 15 W 17/01

ZWE 2001, 338-340
FGPrax 2001, 107-108

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