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Anfechtbarkeit eines Abberufungsbeschlusses bei Verweigerung der Protokollunterschrift durch den Verwalter; Abberufungsgrund eines schwerwiegenden Interessenkonflikts

WEG §§ 23, 24 VI, 26 I 3+4

1. Ist nach der Teilungserklärung zur Gültigkeit eines Beschlusses der Eigentümerversammlung erforderlich, dass der Verwalter die Versammlungsniederschrift unterschreibt, so kann dieser durch seine Verweigerung der Unterschriftsleistung nicht die Anfechtbarkeit des Eigentümerbeschlusses herbeiführen, durch den er aus wichtigem Grund abberufen worden ist.

2. Zum Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Abberufung des Verwalters, wenn der Verwalter gegen einen einzelnen Wohnungseigentümer einen Zahlungsanspruch in erheblicher Höhe aus dem Vorgang über den Erwerb des Wohnungseigentums verfolgt und sich daraus ein massiver Interessenkonflikt ergibt.

Ein schwerwiegender Interessenkonflikt, der eine Abberufung des Verwalters rechtfertigt, liegt vor, wenn der Verwalter einer nur aus drei Miteigentumsanteilen bestehenden Anlage, deren Eigentümer alle verwandtschaftlich verbunden sind (hier: Geschwister und Kinder der teilenden Grundstückseigentümer), selbst Miteigentümer ist und Zahlungsansprüche (hier: Aufwendungsersatzansprüche aus einem Wohnungsausbau) aus einem Erwerbsvorgang (hier: zwischen den teilenden Eltern und einem Geschwisterteil) gegen einen Miteigentümer verfolgt.

OLG Hamm, Beschluss vom 27.11.01 - 15 W 326/01

OLGR Hamm 2002, 108-112
ZMR 2002, 540-542

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