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Erfordernis der namentlichen Bezeichnung aller Wohnungseigentümer; Aufstellen eines Gartenhäuschens auf einer Dachterrasse als bauliche Veränderung

WEG §§ 14 Nr.1, 15 III, 22 I, 23 I; BGB § 1004 I1; ZPO §§ 50, 253, 313

1. Die Wohnungseigentümergemeinschaft hat keine eigene Rechtspersönlichkeit; daran hat auch die Entscheidung des BGH vom 29. Januar 2001, ZR 331/00, (NJW 2001, 1056) zur Rechts- und Parteifähigkeit der BGB-Gesellschaft nichts geändert. Deshalb sind bei einem von den Wohnungseigentümern angestrengten Verfahren diejenigen Wohnungseigentümer namentlich zu bezeichnen, die der Gemeinschaft zur Zeit der Antragstellung angehören. Es ist Sache der Antragsteller, dazu gegebenenfalls eine aktuelle Eigentümerliste vorzulegen (Anschluß an BayObLG München, 14. Dezember 2000, 2Z BR 106/00, ZMR 2001, 363).

2. Das Aufstellen eines Gartenhäuschens sowie die Anbringung eines hölzernen Flechtzauns (Lamellenzauns) auf einer Dachterrasse stellt regelmäßig eine bauliche Veränderung dar, die der Zustimmung aller Wohnungseigentümer bedarf.

3. Ein Eigentümerbeschluß, nach dem ein Wohnungseigentümer Dachaufbauten belassen darf, führt nicht ohne weiteres dazu, daß sich dessen Rechtsnachfolger für eigene Dachaufbauten auf den geschaffenen optischen Zustand berufen kann.

Bay0bLG, Beschluss vom 26.07.01 - 2Z BR 73/01

FGPrax 2001, 189-190
BayObLGR 2001, 65-66

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