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Untersagung der Nutzung eines Speicherraums zur Aufbewahrung von Notariatsakten

WEG § 15 III; BGB § 1004 I

In einer Wohnanlage kann die Nutzung eines Speicherraums, der ein selbständiges Teileigentum bildet, zur Aufbewahrung von Notariatsakten grundsätzlich nicht untersagt werden

Bay0bLG, Beschluss vom 14.02.01 - 2Z BR 90/00

FGPrax 2001, 103-104
BayObLGR 2001, 41

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