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Rückbaupflicht nach ungenehmigtem Dachgeschoßausbau

WEG § 1 V, 3 II, 13 II, 14 I

Wenn ein Sondereigentümer den nur über sein Sondereigentum betretbaren Spitzboden, der weder in der Teilungserklärung bei seinem Sondereigentum genannt noch im Aufteilungsplan gesondert ausgewiesen oder gekennzeichnet ist, ohne Zustimmung der Wohnungseigentümer so ausbaut, daß dieser zu Wohnzwecken genutzt werden kann, ist es nicht greifbar gesetzwidrig, wenn das Rechtsbeschwerdegericht einen Nachteil iSd WEG § 14 Nr 1 für die übrigen, nicht an der Nutzung teilhabenden, Wohnungseigentümer wegen der intensiveren Nutzungsmöglichkeit annimmt und eine Verpflichtung zum Rückbau ausspricht. Es kommt dann nicht mehr auf die tatsächliche Nutzung des Spitzbodens nach erfolgtem Ausbau an (hier: als Abstellraum).

BGH, Beschluss vom 10.05.01 - V ZB 4/01

NJW-RR 2001, 1016-1017
NZM 2001, 623-624

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