(24) Gerichtliche Stellplatzaufteilung
nicht zwingend
1. Die Wohnungseigentümer sind
nicht daran gehindert, eine durch richterliche Gestaltung vorgenommene
Gebrauchsregelung über die Zuteilung von Kfz-Stellplätzen durch
eine anderweitige Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung
entsprechende Zuteilungsregelung zu ersetzen.
2. Die Zuteilung von Stellplätzen
an Wohnungseigentümer nach einem von der Gemeinschaft beschlossenen
und vom Verwalter anzuwendenden und zu kontrollierenden Punktesystem kann
zu einer gerechteren Platzvergabe führen als die Vergabe nach einem
jährlichen Losverfahren.
(BayObLG vom 14.3.1996 - 2Z BR 138/95)
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