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Bereinigung des Miteigentumsanteils für eine nicht errichtete Tiefgarage

WEG § 8 I; BGB § 242

Teileigentum kann auch in der Weise begründet werden, daß mit dem Miteigentumsanteil das Sondereigentum an einer erst noch zu errichtenden Tiefgarage verbunden wird. Wird die Tiefgarage nicht errichtet und haben die Wohnungseigentümer kein Interesse an ihrer Erstellung, kann es nach Treu und Glauben geboten sein, den bestehenden Zustand in der Weise zu bereinigen, daß die Wohnungseigentümer ohne Zahlung eines Wertausgleichs die Miteigentumsanteile übernehmen, die mit dem Sondereigentum an der Tiefgarage verbunden sind, und daß das Sondereigentum aufgehoben wird.

Bay0bLG, Beschluss vom 07.11.01 - 2Z BR 10/01

FGPrax 2002, 17-18
BayObLGZ 2001, 328-333

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