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WEG §§ 5 II, 21, 22; BGB § 635
1. Die Grenzen des WEG § 5 Abs 2 für die Begründung von Sondereigentum gelten auch bei Wohnungseigentumsanlagen, die sich aus mehreren Häusern zusammensetzen. 2. Für Bestand und Sicherheit des Bauwerks notwendige Bauteile sind nicht sondereigentumsfähig, sondern stehen im Gemeinschaftseigentum. Zu diesen Bauteilen gehören auch Bodenplatten von Balkonen und die darauf angebrachte Isolierung. 3. Ein Sondereigentümer, dem seine ehemaligen und jetzigen Miteigentümer ihre Gewährleistungsansprüche gegen den Architekten abgetreten haben, kann Zahlung des Schadensersatzes an sich verlangen.
Bay0bLG, Beschluss vom 25.01.01 - VII ZR 193/99
NJW-RR 2001, 800-801
BauR 2001, 798-799