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Ausschluß eines Vertreters von der Teilnahme an der Versammlung mangels Vollmachtsnachweises; Beteiligung des Schuldners an Sonderumlage

WEG §§ 16 II, 23 IV, 24 V

1. Ein Eigentümerbeschluß, durch den der Vertreter eines Wohnungseigentümers mangels Vollmachtsnachweises von der Teilnahme an der Versammlung ausgeschlossen wurde, ist als Geschäftsordnungsbeschluß nicht anfechtbar. Wurde der Vertreter jedoch zu Unrecht ausgeschlossen, kann dies eine Anfechtung der übrigen in der Eigentümerversammlung gefaßten Eigentümerbeschlüsse begründen, sofern nicht ausgeschlossen werden kann, daß die Beschlüsse auch ohne den Ausschluß zustandegekommen wären.

2. Der Verwalter kann sich bei der ihm obliegenden Leitung der Eigentümerversammlung einer Hilfskraft bedienen.

3. Beschließen die Wohnungseigentümer eine Sonderumlage, damit die Sicherheit als Voraussetzung der Zwangsvollstreckung aus einem gegen den Bauträger wegen Gewährleistungsansprüchen bezüglich des am gemeinschaftlichen Eigentums erstrittenen Urteils geleistet werden kann, hat sich der Bauträger, der zugleich Wohnungseigentümer ist, anteilig an der Sonderumlage zu beteiligen.

BayOblg, Beschluss vom 11.04.01 - 2Z BR 27/01

FGPrax 2001, 149-150
BayObLGR 2001, 57-58

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