(23) Sondernutzungsrecht in Tiefgarage verwirkt ?

Ein Sondernutzungsrecht an einem Stellplatz in einer im Gemeinschaftseigentum stehenden Tiefgarage wird nicht allein dadurch verwirkt, daß es 3 Jahre lang nicht ausgeübt und gegen die regelmäßige Nutzung des Stellplatzes durch einen anderen Wohnungseigentümer nicht widersprochen wird. Es müssen vielmehr weitere erhebliche Umstände hinzutreten, die das Vertrauen in die künftige Nichtausübung des Rechts rechtfertigen. Zudem muß das Vertrauen auf das Fortbestehen der bisherigen Lage schutzwürdig sein. Letzteres ist nicht der Fall, wenn der bisherige Nutzer des Stellplatzes in zumutbarer Weise einen anderen Stellplatz finden kann.

(OLG Köln, Beschluß vom 24.1.1996 - 16 Wx 200/95)

zurück