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Zweitbeschluss ohne Auswirkung auf Sonderinteressen

WEG §§ 21 III, 25 I

Legt die Eigentümergemeinschaft fest, dass zur Prüfung von Regressansprüchen ein selbständiges Beweisverfahren durchgeführt werden soll, werden durch einen Zweitbeschluss, mit dem der frühere Beschluss aus Gründen der Kostenersparnis aufgehoben wird, keine schutzwürdigen individuellen Belange eines Wohnungseigentümers aus Inhalt und Wirkung des Erstbeschlusses (vgl. BGHZ 113, 197) verletzt.

Kammergericht, Beschluss vom 15. 9. 1999 - 24 W 911/98

FGPrax 2000, 11

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